Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 10 Leistungsformen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/10#abs-1 (1) Die Leistungen werden erbracht in Form von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/10#abs-2 (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/10#abs-3 (3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 10 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 29.08.2008 – L 20 B 52/08 AY
- LSG NRW, 29.08.2008 – L 20 B 51/08 AY ER
- BSG, 13.07.2010 – B 8 SO 14/09 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit - keine vorbeugenden Leistungen nach SGB 12Zitiert von 19
- BSG, 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 RSozialhilfe: Notwendige Beiladung des Einrichtungsträgers bei Klage auf Übernahme höherer Heimkosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 124
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2012 – L 29 AL 337/09Zitiert von 3
- LSG NRW, 08.07.2008 – L 20 B 49/08 SO ERZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 07.04.2026 – S 12 AY 1103/26 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2026 – L 8 SO 19/26 B ER
- LSG Schleswig, 11.09.2024 – L 9 SO 11/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.